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Ordnung der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Technischen Universität Berlin für die Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften (Doctor rerum oeconomicarum)
Vom 11. Mai und 29. Juni 1988
Die Fachbereichsräte der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften (FB 18) und Informatik (FB 20) haben gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerIHG) vom 13 November 1986 (GVBl. S. 1771) die folgende Ordnung beschlossen:
§ 1 - Grundsatz
Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften und der Fachbereich Informatik der Technischen Universität Berlin verleihen durch ein Promotionsverfahren den akademischen Grad ,,Doktor der Wirtschaftswissenschaften ( Doctor rerum oeconomicarum )", abgekürzt "Dr. rer. oec.".
§ 2 - Promotionsziel und Promotionsleistungen
(1) Durch die Promotion soll nachgewiesen werden, daß der Bewerber die Fähigkeit besitzt, einen selbständigen Beitrag zur wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu leisten. Die Promotionsleistungen sind die Dissertation und die Disputation
(2) Die Dissertation ist eine von dem Bewerber verfaßte wissenschaftliche Abhandlung, die zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse beiträgt. Sie ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat auf Empfehlung eines Professors. Die Dissertation darf nicht in ihrem überwiegenden Umfang bereits veröffentlicht worden sein. Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens dürfen Teile der Dissertation veröffentlicht werden. Das Thema der Dissertation muß einem der im Fachbereich vertretenen Fachgebiete zuzuordnen sein.
(3) In wissenschaftlich besonders begründeten Fällen kann eine Gruppendissertation angefertigt werden. Der Dissertation ist eine Erklärung beizufügen, aus der die Art der Zusammenarbeit hervorgeht, so daß die wissenschaftliche Leistung jedes einzelnen Gruppenmitgliedes erkennbar wird; die Erklärung ist unverzichtbarer Bestandteil der Dissertation. Näheres regelt § 11.
(4) Die Disputation dient dem Nachweis, daß der Bewerber zur mündlichen Erörterung wissenschaftlicher Aufgabenstellungen befähigt ist. Sie ist in deutscher Sprache zu führen.
§ 3 - Annahme zur Promotion
(1) Die Annahme zur Promotion ist Voraussetzung zur Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Annahme zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag des Bewerbers vom Fachbereichsrat ausgesprochen. Der Bewerber hat den Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mindestens aber sechs Monate vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Angabe des Arbeitsthemas und eines Arbeitsplanes zu stellen. Dem Antrag ist eine Erklärung, daß dem Antragsteller die geltende Promotionsordnung bekannt ist, beizufügen. Der Bewerber kann durch die Vorlage einer Einverständniserklärung angeben, welcher dem Fachbereich angehörende Professor sein Promotionsvorhaben betreuen will. Im Falle der Annahme des Antrags soll der Bewerber durch den Fachbereich angemessen unterstützt werden.
(2) Voraussetzung für die Annahme zur Promotion ist ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West), das durch ein Abschlußexamen nachgewiesen wird, welches die erfolgreiche Durchführung der Promotion erwarten läßt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erfolgreiche Durchführung der Promotion zu erwarten ist, können in Ausnahmefällen auch nach dem Abschlußexamen erbrachte selbständige wissenschaftliche Veröffentlichungen berücksichtigt werden. Der Fachbereichsrat kann unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das beim Universitätspräsidenten einzuholen ist, ein an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegtes Abschlußexamen als gleichwertig anerkennen.
(3) Sofern das Abschlußexamen nicht auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften abgelegt oder ein Examen an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) nicht als gleichwertig anerkannt worden ist, verlangt der Fachbereichsrat, daß der Bewerber zum Ausgleich der fehlenden Voraussetzungen mindestens zwei, falls erforderlich weitere Studienleistungen an der Technischen Universität Berlin aus den Gebieten der Pflicht- bzw. Pflichtwahlfächer der Diplom-Hauptprüfung für Betriebs- und/oder Volkswirte erbringt. Die noch zu erbringenden Studienleistungen müssen den Anforderungen der jeweiligen Diplom-Hauptprüfung entsprechen. Eine der noch zu erbringenden Studienleistungen kann auch eine Arbeit sein, die nach Inhalt und Umfang einer einschlägigen Diplomarbeit entspricht.
(4) Der Fachbereichsrat lehnt den Antrag ab, wenn die in § 2 Abs. 2 Satz 6 sowie die in § 3 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Falle des § 3 Abs. 3 gibt der Fachbereichsrat dem Antrag mit der Auflage statt, daß die erforderlichen zusätzlichen Studienleistungen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nachgewiesen werden.
(5) Dem Bewerber ist die Entscheidung des Fachbereichsrates schriftlich mitzuteilen'. im Falle einer Ablehnung ist sie zu begründen.
§ 4 - Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Fachbereichsrat zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Geburtsurkunde;
2. ein Nachweis über die Annahme zur Promotion einschließlich der nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen;
3. vier Ausfertigungen der Dissertation in Maschinen- oder Druckschrift;
4. Angaben darüber, inwieweit Teile der Dissertation schon veröffentlicht worden sind, eine Liste dieser Veröffentlichungen und jeweils ein Exemplar der bereits erschienenen Veröffentlichungen;
5. eine Erklärung des Antragstellers darüber,
a) daß er die Dissertation selbständig verfaßt hat; die benutzten Hilfsmittel und Quellen sind aufzuführen; sofern der Antragsteller bei der Erstellung seiner Arbeit die Hilfe anderer Personen oder Institutionen in Anspruch genommen hat, sind deren Namen und Anschriften sowie das Ausmaß ihrer Mitwirkung anzugeben;
b) ob er bereits ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einem anderen Fachbereich beantragt hat, gegebenenfalls nebst vollständigen Angaben über dessen Ausgang.
(2) Der Bewerber kann zwei Berichter vorschlagen.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens und die Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 verbleiben bei der Universität.
§ 5 - Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Erfüllt der Antragsteller die zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erforderlichen Voraussetzungen, führt der Dekan unverzüglich eine Entscheidung des Fachbereichsrates herbei. Die Mitglieder des Fachbereichsrates haben das Recht, in die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(2) Der Fachbereichsrat eröffnet das Promotionsverfahren und wählt den Promotionsausschuß. Dem Promotionsausschuß gehören ein Vorsitzender und mindestens zwei Berichter an; alle Berichter sollen auf dem Gebiet der Dissertation fachlich besonders ausgewiesen sein. Von dem Vorschlag nach § 4 Abs. 2 kann abgewichen werden. Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind Professoren. Der Vorsitzende und mindestens ein Berichter des Promotionsausschusses gehören dem Fachbereich an, in dem das Promotionsverfahren eröffnet wurde. Falls das Thema der Dissertation es als zweckmäßig erscheinen läßt, kann ein Berichter einem anderen Fachbereich der Technischen Universität Berlin oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule angehören.
(3) Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, in die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter beider Fachbereiche können die nach § 4 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 eingereichten Unterlagen einsehen.
(4) Der Dekan unterrichtet den Antragsteller von der Eröffnung des Promotionsverfahrens und teilt ihm die Zusammensetzung des Promotionsausschusses schriftlich mit. Er verständigt gleichzeitig die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.
(5) Erfüllt der Antragsteller die zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erforderlichen Voraussetzungen nicht, so entscheidet der Dekan über die Ablehnung. Im Falle der Ablehnung erhält der Antragsteller vom Dekan einen schriftlich begründeten Bescheid. Der Dekan verständigt gleichzeitig die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.
§ 6 Beurteilung der Dissertation
(1) Die Gutachten sollen binnen vier Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens dem Dekan vorliegen. Fristüberschreitungen sind ihm schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Der Dekan leitet Kopien der Gutachten unverzüglich nach Eingang an die Mitglieder des Promotionsausschusses sowie an den Doktoranden zur persönlichen Kenntnis weiter. Bei langdauernder Verhinderung eines Berichters bemüht sich der Fachbereichsrat auf Antrag des Bewerbers um einen anderen Berichter.
(2) Beurteilen zwei der Berichter gemäß § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 die Dissertation als nicht ausreichend, so ist die Promotion nicht bestanden. Beurteilt einer der Berichter die Dissertation als nicht ausreichend, so ist vom Dekan ein weiterer Berichter zu bestellen. Beurteilt dieser Berichter die Dissertation mindestens als ausreichend, so wird das Promotionsverfahren fortgeführt.
(3) Die Gutachten müssen eine inhaltliche Würdigung und eine Bewertung enthalten und entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation empfehlen. Die inhaltliche Würdigung muß eine allgemeine Einordnung des Themas in einen größeren Sachzusammenhang, ein kurzes Referat der Ergebnisse der Arbeit, eine Darstellung und Abwägung der Mängel und Vorzüge sowie eine abschließende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des in der Arbeit geleisteten Beitrags zur Forschung enthalten. Die Berichter und/oder der Promotionsausschuß können stilistische oder kleinere sachliche Änderungen der Dissertation verlangen (Auflagen); der Doktorand ist nach Abgabe der Gutachten berechtigt, kleinere Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Auf Grund der Änderungen oder Ergänzungen der Dissertation erfolgt keine Neubewertung der Arbeit.
(4) Zur Bewertung einer Dissertation stehen den Berichtern die Noten ,,ausgezeichnet" (0,7), ,,sehr gut" (1), ,,gut" (2), ,,befriedigend" (3), ,,ausreichend" (4) oder ,,nicht ausreichend" (5) zur Verfügung. Zwischennoten dürfen vergeben werden.
(5) Die Annahme der Dissertation ist fachbereichsöffentlich bekannt zu machen. Die Dissertation liegt nach Eingang der Gutachten mindestens drei Wochen in der Verwaltung des zuständigen Fachbereiches zur Einsicht aus. Die Fachbereichsverwaltung gewährt den Mitgliedern des Fachbereichsrates sowie den anderen Professoren und promovierten akademischen Mitarbeitern beider Fachbereiche Einsicht in die Gutachten.
(6) Alle Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereichs sind berechtigt, eine schriftliche Stellungnahme zu der Dissertation oder den erstellten Gutachten dem Dekan vorzulegen. Dieser leitet Kopien der Stellungnahmen unverzüglich an die Mitglieder des Promotionsausschusses weiter. Der Fachbereichsrat entscheidet dann, ob ein weiterer Berichter bestellt werden soll.
§7 - Disputation und Beurteilung der Disputation
(1) Die Disputation findet frühestens drei Wochen nach Auslegung der Gutachten bei der Fachbereichsverwaltung statt, sofern keine Stellungnahmen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 vorliegen.
(2) Der Dekan vereinbart mit dem Promotionsausschuß und dem Doktoranden den Termin der Disputation. Zur Disputation lädt der Dekan mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin die Mitglieder des Promotionsausschusses und den Doktoranden. Die Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die Professoren und sonstigen promovierten Wissenschaftler des Fachbereichs werden von dem Termin in Kenntnis gesetzt. Der Dekan des anderen Fachbereichs erhält eine Ausfertigung der Einladung zur Bekanntmachung.
(3) Ist eines der Mitglieder des Promotionsausschusses langdauernd verhindert, so benennt der Dekan auf Antrag des Bewerbers ein anderes Mitglied.
(4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses fordert den Doktoranden unverzüglich nach Eingang der Gutachten der Berichter auf, vier Thesen über seine Dissertationsleistung bis spätestens eine Woche vor dem Disputationstermin den Mitgliedern des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen. In den Thesen soll der Doktorand die innovativen Ergebnisse seiner Dissertation darstellen.
(5) Die universitätsöffentliche Disputation findet grundsätzlich zwischen dem Doktoranden und den Mitgliedern des Promotionsausschusses statt. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann Zuhörern die Möglichkeit geben, sich an der wissenschaftlichen Aussprache zu beteiligen. Ist die zur Durchführung der Disputation erforderliche Ordnung gefährdet, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Disputation beginnt mit einem kurzen Vortrag des Doktoranden über die wissenschaftlichen Ergebnisse seiner Dissertation unter Berücksichtigung der Gutachten. Die anschließende Aussprache erstreckt sich auf den Vortrag, die vorgelegten Thesen sowie die sachlichen und methodischen Grundlagen der Dissertation. Die Disputation dauert i.d.R. eine Stunde und soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten.
(6) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet der Promotionsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung, ob der Doktorand die wissenschaftliche Aussprache ,,ausgezeichnet" (0,7), ,,sehr gut" (1), ,,gut" (2), ,,befriedigend" (3) oder ,,ausreichend" (4) bestanden hat oder ob die Promotion nach dem Ergebnis der Disputation nicht bestanden wurde. Letzteres ist der Fall, wenn mindestens zwei Mitglieder des Promotionsausschusses die Disputation als nicht ausreichend beurteilen. Zwischennoten dürfen vergeben werden.
(7) Über die Disputation und ihre Beurteilung ist ein Protokoll zu führen.
§8 - Beurteilung der Promotion
Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Disputation stellt der Promotionsausschuß unmittelbar nach der Disputation in nichtöffentlicher Sitzung das Ergebnis der Promotion fest, wobei die Disputationsleistung das Ergebnis zu einem Drittel bestimmt. Aufgrund der Urteile über die Dissertation und die wissenschaftliche Aussprache entscheidet der Promotionsausschuß, ob das Promotionsverfahren insgesamt mit ,,summa cum laude", ,,magna cum laude", ,,cum laude" oder "rite" bestanden ist. Das Gesamturteil wird vom Promotionsausschuß festgelegt und dem Doktoranden nach Abschluß der Beratung vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses wird ebenfalls protokolliert.
§ 9 - Wiederholung der Disputation
Ist die Promotion wegen nicht ausreichender Disputationsleistung nicht bestanden, so kann der Doktorand die Disputation nach Ablauf von sechs Monaten, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres, einmal wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Disputation ist spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens beim Dekan zu stellen. Stellt der Doktorand den Antrag nicht, so ist die Promotion nicht bestanden.
§ 10 - Nichtbestehen der Promotion und Einstellung des Promotionsverfahrens
(1) Abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 6 Satz 1 und § 9 Satz 3 ist die Promotion ferner nicht bestanden, wenn der Doktorand ohne vertretbaren Grund nicht zur Disputation erscheint oder auf die Fortsetzung des Promotionsverfahrens verzichtet. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuß.
(2) Wird festgestellt, daß der Doktorand falsche Angaben gemacht hat, so entscheidet der Fachbereichsrat über das Nichtbestehen der Promotion nach Anhörung des Doktoranden.
(3) Ist die Promotion nicht bestanden, so wird das Promotionsverfahren eingestellt. Von der Einstellung benachrichtigt der Dekan die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, den Präsidenten und dieser vertraulich alle anderen deutschsprachigen wissenschaftlichen Hochschulen.
§11 - Gruppenpromotion
(1) Eine Gruppenpromotion zur Erlangung des akademischen Grades Dr. rer. oec. ist nur zulässig, wenn das Forschungsziel der Dissertation eine gemeinsame Bearbeitung durch mehrere Personen erforderlich macht. Die Gruppe soll aus höchstens drei Personen bestehen.
(2) Die Anmeldung muß unter Angabe der Personen, der betroffenen Fachgebiete und des Themas die Notwendigkeit einer gemeinsam von mehreren Antragstellern zu verfassenden Dissertation begründen. Der Antrag auf Annahme zur Promotion ist von den Bewerbern gemeinsam zu stellen. In dem Antrag kann für jedes Fachgebiet ein Professor als Betreuer genannt werden. Die Voraussetzungen zur Annahme der Promotion nach §3 müssen von allen Mitgliedern der Gruppe erfüllt werden. Der Fachbereichsrat benennt zwei Gutachter, die zu dem Antrag Stellung nehmen. Nach Vorliegen der Gutachten entscheidet der Fachbereichsrat über die Annahme zur Promotion. Der Antrag gilt als zurückgezogen, wenn ein Mitglied der Gruppe ihn zurückzieht.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist von den Bewerbern gemeinsam zu stellen. Die Voraussetzungen zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 4 müssen von allen Mitgliedern der Gruppe erfüllt sein.
(4) Der Fachbereichsrat wählt drei Berichter. Die Beurteilungspflicht eines jeden Berichters erstreckt sich auf die gesamte Dissertation unter besonderer Berücksichtigung seines Fachgebietes. Vor der Abgabe der Gutachten findet eine Aussprache der Berichter statt.
(5) Die Disputation findet grundsätzlich für die Gruppe gemeinsam statt. Jedes Gruppenmitglied soll zunächst in einem etwa zehnminütigen Vortrag seinen Beitrag zur gemeinsamen Dissertation ausweisen. Die Diskussion dauert mindestens zwei Stunden und soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Leistung in der Disputation wird für die Bewerber einzeln beurteilt.
(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 1 bis 10, 12 Abs. 3 bis 5 sowie § 14 entsprechend.
§ 12 Verleihung des akademischen Grades
(1) Die erfolgreiche Promotion wird durch die Aushändigung der Promotionsurkunde gemäß Muster Anlage 1 vollzogen und abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Gruppenpromotion wird durch die Aushändigung einer Promotionsurkunde gemäß Muster Anlage 2 an jedes Mitglied der Gruppe vollzogen und abgeschlossen.
(3) Die Promotion darf erst vollzogen werden, wenn innerhalb einer Frist von zwölf Monaten - gerechnet vom Tage der Mitteilung des Promotionsergebnisses an - die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat auf Antrag des Doktoranden die Frist nach Satz 1 verlängern.
(4) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbereichs erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert:
entweder
a) 100 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung oder
b) 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, oder
c) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 100 Exemplaren nachgewiesen wird, oder
d) 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit dem Original und 100 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches, sofern der zuständige Fachbereich insbesondere unter Berücksichtigung seiner technischen Ausstattung dieser Veröffentlichungsform zustimmt.
In diesem Fall überträgt der Doktorand der Technischen Universität Berlin das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Wird diese Möglichkeit gewählt, sind die "Technischen Richtlinien der Arbeitsstelle für das Bibliothekswesen für die Herstellung von Dissertationen" in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Entsprechen die eingereichten Exemplare den Richtlinien nicht, sind sie dem Doktoranden mit der Maßgabe zurückzugeben, einwandfreie Exemplare einzureichen;
und
eine von den Berichten genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für Veröffentlichungen.
(5) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist der Universitätsbibliothek eine angemessene Anzahl von Exemplaren für Tauschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zustellen.
(6) In den der Universität zur Verfügung zu stellenden Dissertationsexemplaren und in der Kurzfassung sind der Tag der Disputation, die Berichter und das Zeichen der Technischen Universität Berlin im Bibliotheksverkehr (D83) anzugeben. Der Vermerk ,,D 83" muß auch in allen Exemplaren einer Dissertation, die als Verlagspublikation erscheint, enthalten sein.
§ 13 - Ehrenpromotion
(1) Die Technische Universität Berlin kann auf Antrag des Fachbereichsrates durch Beschluß des Akademischen Senates die akademische Würde ,,Dr. rer. oec. h. c." als Auszeichnung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen verleihen. Der zu Ehrende darf nicht Mitglied der Technischen Universität Berlin sein. Die Ehrendoktorwürde der Technischen Universität Berlin kann einer Person nur einmal verliehen werden.
(2) Die Beschlußfassung im Fachbereichsrat erfordert zwei Lesungen. Beide Abstimmungen sind geheim. Die jeweilige Endabstimmung muß eine Zweidrittelmehrheit für den Antrag ergeben.
(3) Die Beschlußfassung im Akademischen Senat erfordert zwei Lesungen. Beide Abstimmungen sind geheim.
(4) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von dem Präsidenten und dem Dekan unterzeichneten und mit dem Universitätssiegel versehenen Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Promovierten hervorgehoben werden.
(5) Alle deutschsprachigen wissenschaftlichen Hochschulen werden durch den Präsidenten der Technischen Universität Berlin von der Verleihung dieser Würde informiert.
§14 - Entziehung des Doktorgrades
Die Entziehung des akademischen Grades ,,Doktor der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. oec.)" richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Entziehung des Doktorgrades teilt der Präsident dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin mit.
§ 15 - Übergangsbestimmungen
Für Promotionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnet worden sind, gelten die Regelungen der bisherigen Promotionsordnung weiter.
§ 16 - Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. Am gleichen Tage tritt die ,,Ordnung der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Technischen Universität Berlin für die Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. oec.) vom 5.September 1980 außer Kraft.