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Fakultät IV - Elektrotechnik und Informatik |
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In der neuen Das Folgende ist im Wesentlichen ein
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(Beschluß FB 13 1/1-28.4.99)
I. ALLGEMEINES
§ 1 Mitglieder und sonstige Sitzungsteilnehmer und Teilnehmerinnen 1
(1) Die Zusammensetzung des Fachbereichsrates bestimmt sich nach der Regelung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG).
(2) Die gewählten Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung von der nächsten Bewerberin aus dem Wahlvorschlag, durch den sie gewählt wurden, vertreten. Im Falle der Verhinderung der nächsten Bewerberin sind die weiteren Bewerberinnen in der Reihenfolge ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag vertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder haben selbst für die Vertretung zu sorgen. Die Vertretung ist der Protokollführerin anzuzeigen. Sie wird erst mit dieser Anzeige wirksam.
§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Verläßt ein Mitglied die Sitzung, so hat es sich bei der Protokollführerin abzumelden.
(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen sind berechtigt, im Zuständigkeitsbereich des FBR alle Akten an ihrem Verwahrungsort einzusehen.
(3) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen sind verpflichtet, die Niederlegung des Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe der Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Teilnehmerinnen von Beratungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ablauf dieser Beratungen verpflichtet. Entsprechendes gilt beim Einblick in vertrauliche Unterlagen.
§ 3 Vorsitz
(1) Die Dekanin ist Vorsitzende des FBR. Sie beruft die Sitzungen ein, leitet die Verhandlungen und führt die Beschlüsse aus, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(2) Sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin verhindert, vertritt sie die dienstälteste dem FBR angehörende Professorin.
(3) Die Vorsitzende ist verpflichtet, die Mitglieder in allen zum Aufgabenbereich des FBR gehörenden Angelegenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu unterrichten und ihnen auf Verlangen Auskunft zu geben.
§ 4 Auslegung und Abweichungen
(1) Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Vorsitzende. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift dieser Geschäftsordnung kann nur der FBR beschließen.
(2) Eine Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung ist im Einzelfalle nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
II. SITZUNGEN
§ 5 Termin und Dauer
(1) Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit höchstens vierzehntägig jeweils an einem Mittwoch stattfinden. Die Sitzungstermine während der Semesterferien legt der FBR jeweils auf seiner letzten Sitzung während der Vorlesungszeit fest. Aus wichtigem Grund kann die Vorsitzende von diesen Terminen abweichen. Sie hat die Mitglieder hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe für die Änderung zu unterrichten.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Vorsitzende, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß sie weitere Sitzungen einberufen.
(3) Jedes Mitglied kann eine Unterbrechung der Sitzung (GO-Antrag) unter Angabe der Dauer beantragen. Wird der Antrag angenommen, so muß die Vorsitzende die Redeliste nach der Unterbrechung neu eröffnen. Die Vorsitzende kann die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz aufheben, wenn ein ordnungsgemäßer Ablauf nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Der Sitzungsbeginn wird auf 13.00 Uhr, das Ende auf 18.00 Uhr festgelegt. Von 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr wird eine Sitzungspause eingelegt. Bei Sitzungsende nicht erledigte Beratungsgegenstände sind vorrangig in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, soweit Beschlußvorlagen vorhanden sind.
§ 6 Einberufung
(1) Der FBR wird von der Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muß unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen spätestens am 4. Arbeitstag vor dem Sitzungstag an die Mitglieder und je eine Stellvertreterin versandt werden.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit ist die Vorsitzende berechtigt, die in Abs. 1 genannte Frist zu unterschreiten. In diesem Falle gilt die Sitzung nur für diejenigen Tagesordnungspunkte als ordnungsgemäß einberufen, für die zu Beginn der Sitzung die Dringlichkeit durch Beschluß anerkannt wird.
(3) Die Vorsitzende entscheidet über weitere Einladungen und die Beifügung von Beratungsunterlagen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Soweit Sitzungsunterlagen nicht mit der Einladung versandt worden sind, können sie vor der Sitzung in der FB- Verwaltung von den Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen eingesehen werden.
(5) Wird in einer Sitzung des FBR die neue Sitzung mit Fortsetzung der bisherigen Tagesordnung anberaumt, so genügt es, daß die Vorsitzende dies mündlich verkündet.
(6) Sitzungstermin und Tagesordnung werden durch Aushang in der FB-Verwaltung und den Instituten fachbereichsöffentlich bekannt gegeben.
§ 7 Tagesordnung und Vorlagen
(1) Die Tagesordnung und die Reihenfolge der zu beratenden Gegenstände werden von der Vorsitzenden festgesetzt. Der FBR kann vor Eintritt in die Tagesordnung die Reihenfolge der Gegenstände ändern (GO-Antrag) oder diese von der Tagesordnung absetzen (GO-Antrag), muß aber dann zugleich bestimmen, wann der Gegenstand wieder in die Tagesordnung aufgenommen wird. Die Aufnahme weiterer Gegenstände (Dringlichkeitsantrag) bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder (GO-Antrag).
(2) Gegenstände, die ohne Beschlußfassung behandelt werden sollen (Besprechungspunkte), werden an das Ende der Tagesordnung gesetzt.
(3) Bezieht sich ein Antrag auf die Änderung oder Aufhebung eines FBR-Beschlusses (Rückkommensantrag), kann für diesen Antrag die Dringlichkeit nicht beschlossen werden.
(4) Alle Angehörigen des Fachbereichs Informatik haben das Recht, Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen.
(5) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen schriftlich bis zum Mittwoch vor der Sitzung, 12.00 Uhr, bei der Dekanin (Fachbereichsverwaltung) unter Beifügung einer Beschlußvorlage eingegangen sein. Findet die Sitzung nicht an einem Mittwoch statt, gilt diese Frist entsprechend. In der Vorlage zur Beschlußfassung soll der Gegenstand der Beratung angegeben, der Berichterstatter genannt, ein Beschlußentwurf vorgeschlagen und eine Begründung des empfohlenen Beschlusses angegeben sein. Die Vorlage ist zu unterschreiben.
(6) Ausnahmsweise reicht die mündliche Anmeldung eines Antrages, wenn eine schriftliche Vorlage aus zwingenden Gründen nicht rechtzeitig erarbeitet werden konnte. In diesem Falle müssen schriftliche Unterlagen bis zum Tag vor der Sitzung, 12.00 Uhr, in ausreichender Zahl bei der Fachbereichsverwaltung eingegangen sein. Gehen die Unterlagen später oder nicht ein, wird der Punkt von der Tagesordnung genommen. Seine erneute Aufnahme bedarf der für Dringlichkeitsanträge erforderlichen Mehrheit.
(7) Über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Dekanin unter Berücksichtigung einer ausreichenden Vorbereitung in pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Der FBR kann die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung schließen (GO-Antrag). Nicht erledigte Beratungsgegenstände sind vorrangig in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
§ 8 Öffentlichkeit
(1) Der FBR tagt universitätsöffentlich. Die Presse ist zu den öffentlichen Sitzungen zugelassen.
(2) Der FBR kann den Ausschluß der Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung beschließen (GO-Antrag). Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.
(3) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Definition von Stellen, deren Änderung und die Entwicklung allgemeiner Kriterien hierzu gehören nicht zu den Personalangelegenheiten.
(4) Zur Öffentlichkeit gehören nicht die Stellvertreterinnen der Mitglieder des FBR, die Beschäftigten der Fachbereichsverwaltung, die Protokollführerin und sachverständige Gäste, die durch Einladung der Vorsitzenden oder einen Beschluß des FBR zu bestimmten Beratungsgegenständen zugelassen worden sind. Zur Öffentlichkeit zählen ferner nicht die Personen, die auf Grund von § 70 Abs. 4 und § 59 Abs. 5 BerlHG berechtigt sind, mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 9 Beratung
(1) Die Vorsitzende hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden (GO-Antrag).
(2) Mit Zustimmung aller anwesenden Abstimmungsberechtigten können mehrere Gegenstände der Tagesordnung ohne Aussprache in einer Abstimmung entschieden werden (Blockabstimmung).
(3) Alle Angehörigen des Fachbereichs Informatik haben das Recht, Anträge zu stellen und innerhalb der Beratung nach Worterteilung zur Sache zu sprechen. Entsprechendes gilt für Antragsberechtigte auf Grund von § 70 Abs. 4 und § 59 Abs. 5 BerlHG.
(4) Sitzungsteilnehmerinnen, die zur Sache sprechen wollen, melden sich durch Handzeichen zur Aufnahme in die Redeliste. Die Redeliste kann durch Beschluß geschlossen werden (GO-Antrag). Weitere Wortmeldungen dürfen danach nicht mehr zugelassen werden, es sei denn, die Redeliste wird erneut durch Beschluß geöffnet (GO-Antrag). Über Anträge, die nach einem Beschluß über die Schließung der Redeliste eingebracht werden, darf ohne erneute Eröffnung der Redeliste nicht abgestimmt werden.
(5) Die Teilnehmerinnen erhalten das Wort in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen. Mit Zustimmung der Rednerin können andere Teilnehmerinnen Zwischenfragen stellen. Außerhalb der Redeliste kann das Wort zur direkten Erwiderung erteilt werden.
(6) Der FBR kann die jeweilige Redezeit zu einzelnen Beratungsgegenständen begrenzen (GO-Antrag). Überschreitet eine Rednerin die Redezeit, so entzieht ihr die Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort.
(7) Die Behandlung des Tagesordnungspunktes "Mitteilungen" wird auf die Dauer von 15 Minuten begrenzt. Eine Aussprache findet nicht statt. Klärungsbedürftige Gegenstände sollen statt dessen als eigenständige Tagesordnungspunkte auf der nächsten Sitzung behandelt werden.
(8) Die Vorsitzende schließt die Beratung, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt oder die Beratung durch Beschluß geschlossen wurde (GO-Antrag). Vor einer Abstimmung über den Antrag auf Schluß der Beratung ist die Redeliste zu verlesen.
(9) Der FBR kann die Beratung über einzelne Gegenstände durch Beschluß vertagen (GO-Antrag). Die Gegenstände sind in diesem Falle auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern nicht ein anderer Termin bestimmt wird.
(10) Änderungs- und Zusatzanträge zu einzelnen Beratungsgegenständen, ausgenommen Anträge zur Geschäftsordnung, sind der Vorsitzenden (gegebenenfalls nach mündlichem Vortrag) unverzüglich schriftlich zu überreichen und von der Antragstellerin zu unterzeichnen. Nach Eröffnung der Abstimmung dürfen Anträge nicht mehr gestellt werden.
(11) Der FBR kann bis zum Eintritt in die Abstimmung beschließen, daß er sich mit einem Gegenstand nicht oder nicht weiter befassen will (GO-Antrag). Wird der Antrag auf Nichtbefassung abgelehnt, darf er im Laufe derselben Sitzung nicht wiederholt werden. Wird er angenommen, gilt dieser Gegenstand als erledigt. Über die Angelegenheit darf in derselben Sitzung nicht mehr beraten werden.
§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) sind Anträge, die sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen. GO- Anträge im Sinne dieser Geschäftsordnung sind folgende Anträge:
1. Unterbrechung der Sitzung ( 5 Abs. 3),
2. Änderung der Tagesordnung ( 7 Abs. 1),
3. Absetzen von der Tagesordnung ( 7 Abs. 1),
4. Aufnahme in die Tagesordnung wegen Dringlichkeit ( 7 Abs. 1),
5. Schluß der Sitzung ( 7 Abs. 8),
6. Ausschluß der Öffentlichkeit ( 8 Abs. 2),
7. Gemeinsame Beratung ( 9 Abs. 1),
8. Schluß der Redeliste ( 9 Abs. 4),
9. Wiedereröffnung der Redeliste ( 9 Abs. 4),
10. Begrenzung der Redezeit ( 9 Abs. 6),
11. Schluß der Beratung/sofortige Abstimmung ( 9 Abs. 8),
12. Vertagung ( 9 Abs. 9),
13. Nichtbefassung ( 9 Abs. 11),
14. Getrennte Abstimmung ( 14 Abs. 2).
(2) GO-Anträge können nur von den Mitgliedern gestellt werden. Ein GO-Antrag kann durch Handzeichen mit beiden Händen angezeigt werden. Die Worterteilung an die Antragstellerin erfolgt in diesem Falle ohne Einhaltung der Redeliste. Vor der Abstimmung ist eine Rednerin gegen den Antrag zu hören (Gegenrede). Erfolgt keine Gegenrede, so ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen. Erfolgt Gegenrede, so ist ohne weitere Beratung abzustimmen.
§ 11 Anfragen
(1) Jedes Mitglied kann von der Vorsitzenden über bestimmte Vorgänge im Zuständigkeitsbereich des FBR 13 schriftlich Auskunft verlangen. Die Vorsitzende beantwortet die Anfrage schriftlich oder mündlich. Sie ist schriftlich zu beantworten, wenn die Anfragende dies wünscht. Anfrage und Antwort werden in der folgenden FBR-Sitzung bekanntgegeben. Auf eine schriftliche Antwort wird im Protokoll hingewiesen. Sie kann in der Fachbereichsverwaltung eingesehen werden.
(2) An die Bekanntgabe bzw. Beantwortung von Anfragen schließt sich keine Beratung an, es sei denn, sie wäre vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen worden. Nach Bekanntgabe bzw. Beantwortung können die Angehörigen des FB Informatik Zusatzfragen, die sich aus der Antwort ergeben, stellen.
III. ABSTIMMUNG UND WAHLEN
§ 12 Beschlußfähigkeit
(1) Der FBR ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Haben einzelne Gruppen Vertreterinnen nicht gewählt oder üben gewählte Vertreterinnen ihr Amt pflichtwidrig nicht aus, werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitgerechnet. Die Vorsitzende überprüft die Beschlußfähigkeit von Amts wegen.
(2) Bei Beschlußunfähigkeit kann die Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung verkünden.
(3) Wird der FBR nach Beschlußunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist er in jedem Falle beschlußfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
§ 13 Beschlußfassung
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das BerlHG nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
§ 14 Abstimmung
(1) Nach der Beratung eröffnet die Vorsitzende die Abstimmung über die Anträge. Die Anträge sollen sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen. Die Anträge sind vor der Abstimmung zu verlesen.
(2) Jedes Mitglied kann die Teilung des Antrages zu getrennten Abstimmungen beantragen (GO-Antrag).
(3) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Hat die Vorsitzende Zweifel über das Abstimmungsergebnis, wird die Abstimmung wiederholt.
(4) Jedes Mitglied kann die Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln ("Geheime Abstimmung") verlangen. In Personalangelegenheiten wird stets geheim abgestimmt.
(5) Bei der Abstimmung soll folgende Reihenfolge eingehalten werden:
1. Geschäftsordnunganträge,
2. Änderungsanträge,
3. Zusatzanträge,
4. Abstimmung über den Gegenstand selbst.
Über den weitergehenden Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen. Läßt sich eine solche Feststellung nicht treffen, ist über den älteren Antrag zuerst abzustimmen.
(6) Jedes Mitglied kann eine kurze schriftliche Erklärung seines Abstimmungsverhaltens zur Aufnahme in das Protokoll abgeben (Protokollnotiz). Die Erklärung muß während der Sitzung verlesen und der Protokollführerin schriftlich vorgelegt werden. Erklärungen anläßlich einer Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln dürfen die beabsichtigte Geheimhaltung nicht verletzen.
§ 15 Aufschiebendes Vetorecht
(1) Kommt eine Entscheidung gegen das vor der Abstimmung angekündigte Votum sämtlicher Mitglieder einer Statusgruppe zustande, muß über die Angelegenheit erneut beraten werden. Eine erneute Entscheidung des FBR darf frühestens nach einer Woche erfolgen. Wird die Entscheidung bestätigt, darf sie ausgeführt werden. Eine erneute Ausübung des aufschiebenden Vetorechtes ist nicht möglich.
(2) Das aufschiebende Vetorecht gilt auch bei der Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln. Nach Ankündigung eines Votum im Sinne von Abs. 1 werden die Stimmzettel getrennt ausgezählt.
(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Geschäftsordnungsanträge und Wahlen.
§ 16 Frauenbeauftragte
(1) Hat die Frauenbeauftragte vor einer Abstimmung zu einem Antrag Stellung genommen und ist die Entscheidung des FBR gegen diese Stellungnahme getroffen worden, kann die Frauenbeauftragte der Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Beschlußfassung widersprechen.
(2) Über den Widerspruch darf der FBR frühestens eine Woche nach Einlegung entscheiden.
(3) Eine Entscheidung gemäß Abs. 1 darf erst ausgeführt werden, wenn die Frauenbeauftragte innerhalb der Frist nicht widersprochen oder der FBR seine Entscheidung bestätigt hat.
(4) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Geschäftsordnungsanträge.
(5) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, Stellungnahmen und Protokollerklärungen in allen Belangen abzugeben, die Frauen betreffen.
§ 17 Umlaufverfahren
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefaßt werden. Das Verfahren bestimmt sich nach den Satzungsregelungen der TUB.
§ 18 Wahlen
Die Wahlen werden unter Anwendung der Bestimmungen der Wahlordnung der TUB durchgeführt.
§ 19 Erlaß von Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften, die der FBR beschließt, sind auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder in zwei Lesungen zu beraten. In diesem Fall beschränkt sich die erste Lesung in der Regel auf eine allgemeine Beratung der Grundsätze der Rechtsvorschrift. Die zweite Lesung befaßt sich mit der Beratung und Abstimmung über jede einzelne Bestimmung und mit der Schlußabstimmung.
IV. EINZELBESTIMMUNGEN
§ 20 Kommissionen
(1) Zu seiner Unterstützung und Beratung kann der FBR Kommissionen einsetzen.
(2) Der FBR legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Kompetenzen der Kommissionen und deren Entscheidungsverfahren fest.
(3) Bestimmt sich die Mitgliedschaft in einer Kommission nach Statusgruppen, werden die Mitglieder von den Vertreterinnen der jeweiligen Statusgruppe im FBR benannt. Bestimmt sich die Mitgliedschaft nach der Zugehörigkeit zu einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer sonstigen Untergliederung des Fachbereichs, werden die Mitglieder von dem Institutsrat bzw. der Leiterin der sonstigen Untergliederung benannt.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Beendigung der Arbeit der Kommission, spätestens jedoch mit der Amtsperiode des FBR. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolgerinnen gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.
(5) Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende, sofern diese nicht schon vom FBR bei der Einsetzung der Kommission gewählt wurde.
(6) Für die Mitglieder der Kommissionen gilt § 2 entsprechend.
§ 21 Protokoll
(1) Über jede Sitzung wird ein von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnendes Protokoll gefertigt, das die Mitglieder, je eine Stellvertreterin, die Institute und Fachgebiete des FB13, die Frauenbeauftragte und die Personalvertretungen erhalten. Es wird durch Aushang mit Ausnahme des vertraulichen Teils veröffentlicht.
(2) Die Protokollführerin wird von der Vorsitzenden im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans bestimmt. Die Protokollführerin führt die Anwesenheitsliste und ist für die Auszählung der Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen verantwortlich.
(3) Das Protokoll enthält die Angaben über Ort und Dauer der Sitzung, anwesende Teilnehmerinnen, Aufzählung der behandelten Gegenstände der Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen unter Angabe der für die einzelnen Bewerberinnen abgegebenen Stimmen und Protokollnotizen. GO-Anträge bzw. kurze Darstellungen des Verhandlungsverlaufs können in das Protokoll aufgenommen werden, wenn dies zum Verständnis der Behandlung eines Beratungsgegenstandes durch den FBR erforderlich ist.
(4) Das Protokoll wird dem FBR zur Genehmigung vorgelegt. Läßt sich über die endgültige Formulierung des Protokolls kein Einvernehmen unter den Mitgliedern herstellen, sind abweichende Darstellungen zu protokollieren. Ist eine eindeutige Klärung unerläßlich, wird der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur erneuten Beratung und Abstimmung aufgenommen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 22 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund eines Antrages gemäß 7 Abs. 4 GO, der den Mitgliedern mit der Sitzungseinladung zugeleitet wurde, beschlossen werden.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Annahme durch den FBR in Kraft.*